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Umgangspflegschaft

Nach § 1684 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht eine befristete Umgangspflegschaft anordnen, wenn der betreuende Elternteil das gesetzlich geschützte Umgangsrecht des anderen Elternteils dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Eine Kindeswohlgefährdung braucht dabei noch nicht vorliegen. Der Umfang der Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger erhält eigene Rechte, die es ihm ermöglichen, auf den Umgang hinzuwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten kann der Umgangspfleger zwischen den Eltern vermitteln oder von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch machen.

Häufig wird eine Umgangspflegschaft bei begleiteten Umgängen angeordnet, um insbesondere die Übergaben des Kindes zu gewährleisten. Die Umgangspflegschaft ist zeitlich begrenzt. Der Umgangspfleger erhält nach dem Beschluss des Familiengerichts durch den Rechtspfleger seine sogenannte Bestallungsurkunde, welche ihn zum Tätigwerden legitimiert.

Ist die Umgangspflegschaft gescheitert wird das Familiengericht über weitere Maßnahmen, wie einen Sorgerechtsentzug oder Umgangsausschluss nachdenken müssen.

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