Haben z.B. beide Eltern mit den Kindern aus beruflichen Gründen in Italien gelebt und bringt ein Elternteil die Kinder, nach einem Urlaub in der alten Heimat, nicht zurück, so kann der andere Elternteil darauf bestehen, dass die Kinder wieder nach Italien zurückgeführt werden. Es ist nach geltendem internationalem Recht so, dass in dem Land, in welchem man mit den Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch die gerichtliche Zuständigkeit für familiengerichtliche Verfahren begründet ist. Dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung kann man sich durch eine einfache Rückkehr in sein Heimatland nicht entziehen. Jedenfalls nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Die Frage also, welchem Elternteil nach einer Trennung beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen wäre, obliegt einem italienischen Gericht. Das Elternteil also, dass nach einer Trennung mit den Kindern nach Deutschland zurückkehren möchte, muss diese Frage bei Uneinigkeit mit dem anderen Elternteil vor einem italischem Gericht klären. Tut er dies nicht und reist einfach aus, verhält er sich abseits der Rechtsordnung und muss unter Umständen mit erheblichen Konsequenzen auch in Bezug auf das Sorgerecht rechnen. Es empfiehlt sich also bereits vor einer Auswanderung Regelungen für den Fall einer Trennung zu treffen. Dem im Falle einer „Entführung“ zurückgebliebenen Elternteil springt das Haager Kindesentführungsübereinkommen -HKÜ- zur Seite. Auf dessen Grundlage kann in Deutschland einen Antrag auf Rückführung nach Italien gestellt werden. Einem solchen Antrag kann der nach Deutschland „geflohene“ Elternteil nur sehr eingeschränkt entgegentreten. Die Länder nämlich, welche weltweit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen -HKÜ- beigetreten sind, haben bei der Regelung großen Wert daraufgelegt, dass inhaltliche Fragen zum Sorgerecht/Umgangsrecht den Gerichten des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts obliegen. Das Gericht in Deutschland prüft daher nur, ob sehr gewichtige und außergewöhnliche Gründe gegen eine Rückführung der Kinder sprechen. Das in Italien verbliebenen Elternteil kann also parallel ein Kindschaftsverfahren vor dem zuständigen italienischen Gericht einleiten. Dieses kann dann grundsätzlich auch ohne Anwesenheit des anderen Elternteils entscheiden. Hier ist also größte Vorsicht geboten. Sehr gute Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz. Wenn Sie sich selbst mit einer internationalen Kindschaftssache konfrontiert sehen, sprechen Sie uns an. Wir verfügen sowohl über die Erfahrung bei der Rückholung von Kindern aus dem Ausland, also auch über die notwendigen Kenntnisse, um eine Rückführung ins Ausland zu verhindern. Wir beraten Sie gerne, auch in Kooperation mit ihrem bisherigen Anwalt.
Kindesentführung, Haager Übereinkommen (HKÜ), Sorgerecht, Umgangsrecht