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Fremdunterbringung

Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Kinder gelegt, wobei dieses natürliche Recht den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein.

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn der Erziehungsberechtigte versagt oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Artikel 6 Abs. 2, S. 2 GG zu kommenden Recht des Amtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung Ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst die Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Die Fremdunterbringung kann nicht ohne weiteres als im Sinne des § 1666 BGB aus Gründen des Kindeswohls geboten, angesehen werden, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann.

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