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Kindesentführung

Unter dem Begriff der Kindesentführung versteht man das widerrechtliche Verbringen von Kindern ins Ausland oder das Vorenthalten von Kindern im Ausland.

Die Entführung von Kindern ins Ausland ist gem. § 235 Abs. 2 StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Der Täterkreis des § 235 II StGB umfasst jedermann, so dass sich insbesondere auch Angehörige (auch mitsorgeberechtigte Elternteile) strafbar machen können.

Geschützt sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil alleine, das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, die Adoptiveltern, der Vormund und der Pfleger.

Für die Erfüllung der Tathandlung genügt dabei die Absicht das Kind ins Ausland verbringen zu wollen. Das Kind muss also noch nicht ins Ausland verbracht worden sein.

Der Versuch ist strafbar.

Die Rückführungsmöglichkeiten eines entführten Kindes regelt das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).

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