„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
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21Mar2022

Hochstrittigkeit in Kindschaftsverfahren zum Umgang und Sorgerecht - narzisstische Persönlichkeitsstörungen und Akzentuierungen eines Elternteils und die Folgen-

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Die sogenannte Hochstrittigkeit in Sorgerechts- und Umgangsverfahren kann unterschiedliche Ursachen haben. Eine, die ich in diesem Artikel beleuchten möchte, ist die wiederholte gerichtliche Auseinandersetzung zum Umgang bzw. der daraus entstehende gerichtlichen Streit ums Sorgerecht und der damit möglicherweise verbundene Wechsel des Lebensmittelpunktes eines Kindes. Die mit solchen Verfahren verbunden Folgen für Kinder, werden von den am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten immer wieder nicht erkannt bzw. falsch eingeschätzt. Die Einleitung solcher Verfahren erfolgt häufig väterlicherseits und beginnt mitunter schon im Säuglingsalter des Kindes. In der Folge werden immer wieder Anträge auf Umgangserweiterungen bis hin zum Wechselmodell gestellt. Die dadurch entstehende Unsicherheit über die Betreuungssituation des Kindes, verbunden mit unterschiedlichen Ansichten, der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten (Jugendamt, Verfahrensbeistand, Sachverständige) zur konkreten Ausgestaltung des Umgangs, führt regelmäßig zu jahrelang anhaltenden gerichtlichen Auseinandersetzungen. Aber auch Fälle, in denen die Eltern nach der Trennung eine gemeinsame Umgangsregelung zunächst über Jahre ohne Streit und Belastung des Kindes ausgeübt haben, können in der Hochstrittigkeit und einem für das Kind nicht enden wollenden Drama enden, wie der nachfolgende Fall eindrücklich zeigt.

Die Eltern lebten schon einige Jahre getrennt. Es hatte zwischen ihnen trotz der Trennung ein gutes elterliches Verhältnis bestanden, was zu reibungslosen Umgängen mit dem Kindesvater führte. Das Kind wurde im klassischen Residenzmodell von der Kindesmutter betreut. Plötzlich beantragte der Kindesvater, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach einem Umgang brachte er das Kind einfach nicht zur Kindesmutter zurück. Es kam zum Streit.

Die Kindesmutter berichtet vor Gericht, dass aus ihrer Sicht die Schwierigkeiten zwischen den Kindeseltern mit der aktuellen Beziehung des Kindesvaters einhergingen. Die Kindesmutter sagte, dass ihre Tochter geäußert habe, dass sie sich vernachlässigt fühle. Dies habe die Kindesmutter beim Kindesvater angesprochen. Die Kindesmutter habe das Gefühl gehabt, dass der Kindesvater dies persönlich genommen habe.

Die Kindesmutter äußert den Wunsch, dass die Umgänge, weiterhin wie zuvor durchgeführt werden, damit für das Kind konstante Verhältnisse bestehen bleiben.

In der Folge berichtet das Kind gegenüber dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand ausführlich und nachvollziehbar über seine Sorgen und Ängste. Eine Beachtung wurde diesen Äußerungen nicht geschenkt.

Zwischen den Kindeseltern fand seit dem aufgetretenen Konflikt keine Kommunikation mehr statt. Die Streitigkeiten weiten sich auch auf schulische und gesundheitliche Aspekte des Kindes aus. Der Vater strebt fortan eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell an.

Man gelangte bei Gericht zu der Einschätzung, dass zum jetzigen Zeitpunkt das Wechselmodell nicht dem Wohle des Kindes entsprechen würde, da hierfür die Kommunikationsebene der Kindeseltern nicht ausreichend sei. Die Kindesmutter habe das Kind gut im Blick. Man gehe davon aus, dass das Kind Sicherheit und feste Strukturen sowie wenig Veränderungen bräuchte. Trotz dieser Erkenntnisse wird bei Gericht eine Umgangsausweitung vereinbart.

Solche Vereinbarungen, die häufig nur unter massiven Druck auf die Kindesmutter zustande kommen, sind ein häufig anzutreffendes Phänomen in Kindschaftsverfahren.

Die Kindesmutter jedenfalls berichtete mir, seinerzeit das Gefühl gehabt zu haben, mit ihrem Anliegen, nämlich die Betreuungssituation im Sinne des Kindes nicht zu ändern, kein Gehör gefunden zu haben.  Sie sei zu der Umgangsausweitung von den anderen Beteiligten gedrängt worden.

Etwa ein Jahr später folgte der nächste gerichtlichen Antrag des Kindesvaters. Er verfolgte sein Ansinnen auf Einrichtung eines Wechselmodells weiter. Im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand äußert sich das Kind sehr ausführlich zu seinen Lebensverhältnissen, u.a. wie folgt:

„Dass Mama es schön finde, wenn sie zu Papa gehe. Mama rede kaum über Papa. Papa erzähle manchmal über Mama, dass sie mit ihm immer streite. Manchmal sage Papa auch blöde Sachen über Mama, zum Beispiel dass Mama sie nicht so oft zu Papa lasse. Sie finde das blöd, wenn Papa sowas sage. Sie antworte darauf meist nicht, weil sie nicht wisse, was sie sagen solle. Sie lenke dann Papa meistens vom Thema ab. Sie fühle sich aber traurig, wenn Papa so etwas sage. Sie traue sich aber auch nicht, Papa zu sagen, dass sie wegen seiner Worte traurig sei. Papa habe gestern mit ihr darüber gesprochen, dass andere wollten, dass sie weniger bei ihm sei. Sie habe dann Papa gesagt, dass sie an den Wochenenden zu ihm kommen wolle. Papa sei danach ganz traurig gewesen und habe geweint. Er habe ihr gesagt, dass er alles für sie mache und ihr auch ganz viele Verabredungen ermögliche. Auch gestern sei wieder eine Freundin von ihr dagewesen. Sie habe dann den Papa getröstet. Er habe ihr leidgetan.“

Das Kind möchte die alte Umgangsregelung ausdrücklich zurück.

Das Gericht gelangte zu folgender Einschätzung:

„Das Gericht erläutert, dass es wegen des erst kürzlich stattgefundenen Schulwechsels und der aktuell massiven schulischen Probleme von XXX derzeit eine weitere massive Veränderung im Leben von XXX mit der Einführung eines paritätischen Wechselmodells für nicht dem Kindeswohl entsprechend hält. Darüber hinaus hat XXX sowohl gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamts als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin klar geäußert, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter behalten möchte. Das Gericht weist darauf hin, dass es die Folgen des Übergehens dieses klar geäußerten Kindeswillens ebenfalls als problematisch einschätzt.“

Es blieb bei der ausgedehnten Umgangsregelung. Auch die Probleme blieben.

In der Folgezeit verfestigte sich eine ablehnende Haltung des Kindes in Bezug auf die Umgänge zum Vater. Sie vertraute sich der Schulseelsorgerin an.

Dies führte dann zu einem neuerlichen Verfahren zum Umgang, weil sich die Mutter aus Sorge um das Kind zu einem Antrag auf Umgangsausschluss veranlasst sah, zu dem es letztlich nicht kam. Auch dieses gerichtliche Verfahren wurde einvernehmlich erledigt. Die Konflikte und Probleme mit der Umgangsausübung verfestigten sich, so dass das Jugendamt wenige Monate später eine Kindeswohlgefährdung anzeigte.

Die im gerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin (in allen Verfahren die identische Person) schlug nun plötzlich eine Fremdunterbringung als quasi alternativlos vor.

So wörtlich:

„Die Einlassungen der Eltern machen deutlich, dass zwischen Ihnen unüberbrückbare Gräben liegen.“

„Beide Eltern diskreditieren sich gegenseitig.“

„Für beide Eltern ist unvorstellbar, dass XXX beim jeweils anderen Elternteil lebt.“

„Für XXX, inmitten dieses Elternkonflikts, ist der Zustand kaum noch auszuhalten.“

„Einen Ausweg aus dieser sie zerreißenden Situation hat XXX darin gesucht, sich auf die Seite der Kindesmutter zu schlagen und den Kontakt zum Kindesvater und seine Person gänzlich abzulehnen. Das führt zu der fatalen Konsequenz, dass XXX alles was mit dem Kindesvater zusammenhängt schlecht redet. Sollte sich dieser Gedanke verfestigen, könnte die Vater-Tochter-Beziehung einen ernsthaften Schaden nehmen.“

„Wenn die Eltern es trotz jahrelanger Bemühungen und trotz Unterstützung durch geschulte Berater des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle bis heute nicht geschafft haben, ihre Haltung zueinander zu verändern und ihre Konflikte miteinander zu beherrschen, anstatt diese weiterhin auf XXX Rücken auszutragen, dann stellt das von beiden Seiten ein massives kindeswohlgefährdendes Verhalten dar, welchem von Amts wegen Einhalt geboten werden muss.“

„Es erscheint derzeit nicht geboten, eine Lösung darin zu sehen, XXX in der Obhut der Kindesmutter zu belassen und den Kindesvater aus dem Leben von XXX auszuschließen. XXX hat bereits jetzt eine fast symbiotische Beziehung zu ihrer Mutter, sieht sie als den schwächeren Elternteil an und fühlt sich für sie verantwortlich. Diese Bedingungen sind einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung XXX hinderlich, zumal sie zu einer Ablehnung der Person des Kindesvaters führen und an die Kindesmutter das falsche Signal senden, sie könne weitermachen wie bisher.“

„Wenn XXX aber derzeit bei keinem Elternteil bleiben kann, muss über eine vorübergehende Herausnahme nachgedacht werden. Durch die Herausnahme könnte sich XXX von ihren Eltern „erholen" und würde -wie bei einer „Auszeit"­ vorübergehend aus dem für sie unerträglichen Elternkonflikt herausgenommen werden. Aus dieser neutralen Position heraus könnte XXX auch wieder unbeschwerte Kontakte mit beiden Elternteilen wahrnehmen und müsste sich nicht für einen der Elternteile verantwortlich fühlen oder glauben, für einen Elternteil Partei ergreifen zu müssen.“

Die Verfahrensbeiständin verriet leider nicht, woran sie die symbiotische Beziehung zur Mutter festmachte und warum es keine Lösung sein kann, auf die frühere Umgangsregelung zurückzukehren.

Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass in ähnlich gelagerten Fällen Ausführungen, wie sie die Verfahrensbeiständin vorliegend getätigt hat, ebenfalls an der Tagesordnung sind. Oftmals handelt es sich dabei um Verfahrensbeistände, die im Hauptberuf als Rechtsanwälte oder sogar ohne konkrete Qualifikation tätig sind und mit vermeintlichem Wissen zu psychischen und emotionalen Befindlichkeiten von Kindern mit Inbrunst behaupten, sie wüssten genau, was jetzt zu tun ist, um den Kindern zu helfen. Dies führt regelmäßig dazu, dass der erkennenden Richter verunsichert wird und sich insbesondere aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse der psychologischen Fachliteratur dazu verleiten lässt, sich auf ein Elternteil einzuschießen.

Das Gericht beraumte in dem hier geschilderten Fall einen Termin zu Verhandlung an. In dieser Situation beauftragte mich die Kindesmutter. Sie erklärte mir, dass das Gericht und der Verfahrensbeistand besprochen hätten, dem Kind in der Verhandlung zu sagen, dass es ins Heim müsse. Mutter und Kind waren am Boden zerstört.

Ich habe im Gerichtstermin die Fragen aufgeworfen, was genau mit der Fremdunterbringung erreicht werden soll und ob die Fremdunterbringung nicht schwere psychische und soziale Beeinträchtigungen für das Kind mit sich bringen kann, die in keinem Verhältnis zum völlig wagen und wissenschaftlich nicht belegten Ziel stehen? 

Der Kindeswille sollte massiv und grundlos übergangen werden. Dem Kind wurde sogar eingeredet, es müsse zu seinem „Wohl“ in eine Wohngruppe. Damit was genau besser wird? Wenn die Eltern sich jetzt schon nicht über den Lebensmittelpunkt einigen, warum sollten Sie dies in ein paar Wochen oder Monaten tun? Da ja Umgänge zu beiden Eltern erhalten bleiben sollen, könnte es folglich zu einer dauerhalten Fremdunterbringung des Kindes kommen! Wie hilft also die Fremdunterbringung dem Kind? Welche anderen Kinder leben überhaupt in dieser Einrichtung? Aus welchen Gründen sind diese Kinder dort? Welche Nachteile hat diese Fremdunterbringung eigentlich? Warum kann die Betreuungsregelung eigentlich nicht so bleiben, wie sie viele Jahre lang war?

Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass sich selbst diverse Oberlandesgerichte bei denen man eigentlich eine umfassende Kenntnis, nicht nur der juristischen, sondern auch der psychologischen Zusammenhänge in solchen Fällen erwarten dürfe, diese auf der Hand liegenden Fragen nicht im Ansatz stellen.

In letzter Minute, nachdem das Gericht in unserem Fall das Kind schon über seine Fremdunterbringung informiert hatte, die Wende. Das Gericht entschloss sich dazu, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dem Kindesvater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuräumen, damit dieser das Wechselmodell umsetzen konnte. Immerhin, keine Fremdunterbringung des Kindes.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren bittet das OLG nach langen Verhandlungen darum, es vorläufig mit dem Wechselmodell zu versuchen, bis die Begutachtung im Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. In der Folgezeit kam es beim Wechsel vom Haushalt des Vaters zur Mutter immer wieder zu Problemen, dass Kind wollte angeblich nicht zur Mutter zurück. Es kam teilweise zu mehrwöchigen Kontaktabbrüchen zur Mutter, die nur durch eine von der Kindesmutter erwirkte einstweilige Anordnung (Übertagung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zur weiteren Aufrechterhaltung des Wechselmodells) und Unterstützung des Jugendamtes aufgebrochen werden konnten. Es bestand weiterhin Streit zwischen den Eltern. Das Recht zur Schulwahl wurde zwischenzeitlich der Mutter zugesprochen. Nach langer Dauer kommt das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass das Kind überwiegend 9/5 von der Kindesmutter betreut werden soll.

Nach Erlass dieses Beschlusses zeigt der Kindesvater eine Kindeswohlgefährdung an, die dazu führt, dass Verfahren fortgesetzt wird.

Das Entstehen von hochstrittigen Kindschaftsverfahren hat vielfältige Gründe. Ein Faktor kann sein, dass die Eltern schon während der noch bestehenden Beziehung in ständigen Konflikten gelebt haben und diese unmittelbar mit der Trennung bei Gericht über die Kinder weiter ausagieren.  Im geschilderten Fall war dies nicht der Fall, dort spielte das Verhalten des Gerichts, der Verfahresnbeiständin und des Jugendamtes eine entscheidende Rolle. Die Familiengerichte möchten aus unterschiedlichsten Gründen regelmäßig versuchen, eine einvernehmliche Regelung zum Umgang und Sorgerecht zu finden. Ein Faktor neben anderen bei diesen Überlegungen ist, dass die Protokollierung eines Vergleichs ungleich viel weniger Arbeit verursacht, als einen Beschluss zu erlassen.

Gelingen kann ein solcher Vergleich allerdings nur, wenn beide Eltern zustimmen. Das bedeutet, dass wechselseitiges Nachgeben auf Seiten beider Eltern erforderlich ist.

Es wird von Seiten des Gerichts, des Verfahrenbeistands (diesen hat das Gericht ausgesucht) und des Jugendamtes auf die Eltern eingewirkt. Im „Namen des Kindeswohls“ werden je nach Notwendigkeit regelmäßig dieselben Argumente und Apelle verwandt und soweit diese nicht auf fruchtbaren Boden fallen, unverhohlen Drohungen ausgesprochen (Kindeswohlgefährdung, Einleitung eines sorgerechtlichen Verfahrens, Wechsel des Lebensmittelpunktes). Meist kommt es dann tatsächlich zum erhofften Vergleich, nachdem in „Basarmentalität“ um jede Stunde Umgang gefeilscht wurde. Der Vergleich erhält anschließend seinen gerichtlichen Segen, indem er zur „allseitigen Zufriedenheit“ familiengerichtlich gebilligt wird.

Soweit, so gut! Wehe nur, dass Kind (dieses wurde in der Regel nicht zu seinen Wünschen befragt) spielt hinterher nicht so mit, wie sich die Erwachsenen das ausgedacht haben und es kommt zu Schwierigkeiten bei der Umgangsausübung. Dann droht dem Hauptbetreuungselternteil (meist der Mutter) Ungemach. Entweder es werden Zwangsgelder in Höhe von mehreren tausend Euro verhängt oder schlimmer noch, es wird unter dem Begriff der vermeintlich fehlenden „Bindungstoleranz“ von Amts wegen oder vom Kindesvater beantragt, gerichtliche Sorgerechtsverfahren eröffnet, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu überprüfen und zu klären, ob das Kind überhaupt weiterhin bei ihr Leben darf.        

Der Leidensdruck der in einer solchen Situation entsteht, ist riesig. Die Umgangssituation wird meist auch nicht besser, sondern schlechter. Der Leidensdruck steigt bei beiden Eltern. Der Kindesvater leidet unter dem weggefallenen Umgang und ggf. Kontaktabbrüchen und die Mutter darunter, dass sie als allein Schuldige dargestellt wird und nur sie vermeintlich dazu beitragen kann, dass es mit den Umgängen wieder besser wird.

Es gibt sicherlich Fälle, in denen das so sein mag, aber in den allermeisten Fällen ist der elterliche Konflikt und die mangelnde Bereitschaft/Fähigkeit, diesen beizulegen das Problem. Die Anspannung zwischen den Eltern bemerkt jedes Kind und mit steigendem Konfliktniveau steigt die Verweigerungshaltung des Kindes.

Als Lösung sind weder die Fremdunterbringung, noch der abrupte Wechsel zum anderen Elternteil sinnvoll. Ersteres ist ungeeignet und unverhältnismäßig und die zweite Lösung führt regelmäßig zu dem Phänomen, dass sich die Umgangsverweigerung umkehrt, was auch im hier dargestellten Verfahren der Fall war.

In der Fachliteratur wird zutreffend zu einer Qualitätsoffensive in der Richterschaft aufgerufen. Diese erscheint notwendig und sollte auch auf Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände, Jugendamtsmitarbeiter und Sachverständige ausgedehnt werden.

Das familiengerichtliche Verfahren muss neu gedacht werden. Hierzu bedarf es sicherlich einer immensen Kraftanstrengung aller am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, der Politik und der Öffentlichkeit. Viele tausend Kinder leiden jedes Jahr unter den zum Teil unhaltbaren Zuständen an deutschen Familiengerichten, die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Dabei ist es zum Teil unerträglich, wie inflationär der Begriff des Kindeswohls dabei tagtäglich missbraucht wird. Lippenbekenntnisse wie „Kinderrechte ins Grundgesetz“ helfen dabei wenig. Das Grundgesetz schützt die Kinder ausreichend. Es mangelt ausschließlich an der Umsetzung im familiengerichtlichen Verfahren.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Umgangsverweigerung, Umgangsrecht, Umgangsausschluss, Bindungstoleranz, Verfahrensbeistand, Sachverständigengutachten, Fremdunterbringung

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