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27Mar2020

Wechselmodell –verhindern, beenden, zur Zustimmung gezwungen

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Das Wechselmodell zu verhindern oder zu beenden erweist sich oftmals als nicht ganz leicht. Dabei kann das Wechselmodell durchaus dem Kind schaden. Wurde das Wechselmodell gerichtlich eingeklagt oder durch Zustimmung des anderen Elternteils beschlossen, kann dies nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden.

Rechtsanwalt Pajam Rokni-Yazdi vertritt Sie im Kindschaftsrecht

Die Voraussetzungen für die Abkehr vom Wechselmodell ergeben sich wie alle gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen aus § 1696 BGB. Danach ist eine gerichtliche Entscheidung zum Wechselmodell nur abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das sind Voraussetzungen, an die hohen Anforderungen gestellt werden.  Die Abänderung ist also kein Selbstläufer. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, wie sich die familiäre Situation für das Kind gestaltet. Dabei kann sicherlich auch der Wille eines Kindes zu seiner Betreuungssituation eine Rolle spielen, z.B. bei geänderter häuslicher Situation, wenn bei einem Elternteil ein neuer Partner eingezogen ist, mit welchem das Kind nicht klarkommt. Die Änderungsgründe können vielfältig sein. Das Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB ist in jeder gerichtlichen Verfahrenssituation zu beachten. Lassen sie sich zu den möglichen Gründen und dem Ablauf eines Änderungsverfahrens von mir beraten.

Schlagworte zu diesem Artikel

Wechselmodell, Umgangsrecht, Sorgerecht, Familienpsychologisches Gutachten

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