Die Voraussetzungen für die Abkehr vom Wechselmodell ergeben sich wie alle gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen aus § 1696 BGB. Danach ist eine gerichtliche Entscheidung zum Wechselmodell nur abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das sind Voraussetzungen, an die hohen Anforderungen gestellt werden. Die Abänderung ist also kein Selbstläufer. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, wie sich die familiäre Situation für das Kind gestaltet. Dabei kann sicherlich auch der Wille eines Kindes zu seiner Betreuungssituation eine Rolle spielen, z.B. bei geänderter häuslicher Situation, wenn bei einem Elternteil ein neuer Partner eingezogen ist, mit welchem das Kind nicht klarkommt. Die Änderungsgründe können vielfältig sein. Das Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB ist in jeder gerichtlichen Verfahrenssituation zu beachten. Lassen sie sich zu den möglichen Gründen und dem Ablauf eines Änderungsverfahrens von mir beraten.
Wechselmodell, Umgangsrecht, Sorgerecht, Familienpsychologisches Gutachten