Hat der Verfahrensbeistand beispielsweise eine Strafanzeige gegen einen Elternteil erstattet, kann dies seine Entpflichtung rechtfertigen. Der Verfahrensbeistand ist ausschließlich den subjektiven Interessen des Kindes verpflichtet. Er ist aber in objektiv Hinsicht auch dem Kindeswohl verpflichtet. In welcher Art und Weise er sich mit dem Kind trifft, wie er es befragt und dabei dessen Willen ermittelt, unterliegt nicht den Weisungen des Gerichts. Es gibt dazu auch keine gesetzlichen Vorschriften. Das Vorgehen liegt im Ermessen des Verfahrensbeistands. Seine vielfältigen Möglichkeiten lassen konflikthafte Probleme mit anderen Verfahrensbeteiligten daher vorprogrammiert erscheinen. Dem Verfahrensbeistand kann seitens des Gerichts auferlegt werden, auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabe besteht für den Verfahrensbeistand auch die Möglichkeit, sich mit Dritten in Verbindung zu setzen. Er unterliegt nicht der anwaltlichen Verschwiegenheit. Der Verfahrensbeistand ist berechtigt, im Interesse des Kindes Rechtsmittel einzulegen. Ich habe im Rahmen meiner Tätigkeit bereits einen Verfahrensbeistand vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten, der im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde für ein Kind erhoben hat. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand wünschenswert ist, um die kindlichen Belange in den Fokus des gerichtlichen Verfahrens zu rücken. Als Elternteil haben Sie die Möglichkeit, auf die Bestellung eines bestimmten Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen.
Verfahrensbeistand, Verfassungsbeschwerde, Sorgerecht, Umgangsrecht