„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
19Mar2020

Umgang und Sorgerecht bei Auftreten des Coronavirus

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Uns erreichen derzeit viele Anfragen zum Thema Umgang und Sorgerecht in Zeiten des Corona-Virus. Die Verunsicherung ist verständlicherweise groß. Rechtsprechung zum Thema Umgangsrecht/Sorgerecht in Zeiten einer Pandemie gibt es in Deutschland bisher nicht.

Aus unserer Sicht gilt derzeit Folgendes: Soweit eine gerichtliche Umgangsregelung besteht, ist diese von beiden Elternteilen unbedingt einzuhalten. Bei Verstoß gegen die Umgangsregelung können andernfalls empfindliche Geldstrafen und in Ausnahmefällen sogar Ordnungshaft angeordnet werden. Notwendig dafür ist allerdings ein gerichtlicher Hinweis auf die Folgen einer Umgangsverletzung. Schauen Sie also in den bestehenden Umgangsbeschluss. Ist dieser Hinweis nicht aufgeführt, scheiden Zwangsmittel aus. Die potentielle Gefahr, sich mit dem Coronavirus anzustecken, reicht nicht aus, um Umgangstermine abzusagen. Etwas anderes kann ggf. bei begleiteten Umgängen gelten, wenn der oder die Umgangsbegleitung die Durchführung aufgrund der aktuellen Gefährdungslage ablehnt. Sollte dies der Fall sein, dürfte eine Durchsetzung des Umgangs nicht erzwingbar sein. Die Rückgabe des Kindes nach dem Umgang darf auch nicht verweigert werden. Etwas anderes dürfte gelten, wenn Maßnahmen wie Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ergriffen werden. Jedenfalls dann, wenn das Kind auch unter Quarantäne gestellt ist, dürfte dies einer Rückgabe nach dem Umgang entgegenstehen. Ein Rückwechsel zum Hauptbetreuungselternteil käme ggf. dann in Betracht, wenn sich dieses freiwillig unter Quarantäne stellen ließe. Steht das Kind bereits unter Quarantäne, scheidet die Durchführung des Umgangs in jedem Fall aus. Aus unserer Sicht reicht eine einfache Ausgangssperre jedoch nicht aus, um die Rückgabe nach dem Umgang zu verweigern. Die Zuführung des Kindes zum Hauptbetreuungselternteil ist von besonderer Wichtigkeit und daher zu ermöglichen. Gleiches gilt auch für das Bringen zur Umgangsausübung. Hier dürfte allerdings gelten, dass eine Zuführung zum Umgang zu einem Elternteil, welches in einem gesperrten Gebiet, wie derzeit z.B. Tirol lebt, ausscheiden dürfte. Auch Ausreiseverbote bzw. Einreiseverbote gilt es zu beachten und rechtfertigen eine Umgangsaussetzung. Letztlich wird man immer im Einzelfall eine Abwägung treffen müssen. Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen telefonisch zur Verfügung. Sollte im Einzelfall ein familiengerichtliches Eilverfahren notwendig sein, kann dieses von uns eingeleitet werden. Die Justizgewährung ist systemrelevant und bleibt aufrechterhalten, dies gilt insbesondere für eilige Kindschaftssachen. Rechtsanwalt Pajam Rokni-Yazdi in Hannover übernimmt für Sie bundesweit die Vertretung im Kindschaftsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, HKÜ-Verfahren.

Als wichtige Anmerkung an dieser Stelle weisen wir daraufhin, dass Rechtsanwalt und Notar Klaus-Dieter Heskamp aus Hannover in der jetzigen Situation die dringende Empfehlung ausgesprochen hat,  die eigenen Regelungen zu Testamenten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu überprüfen. In diesem Zuge sollte auch über Sorgerechtsvollmachten für Kinder nachgedacht werden. Dies gilt insbesondere für alleinerziehende Elternteile.

Sorgen Sie vor, schützen Sie sich und Ihr Kind.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Umgangsrecht, Umgangsausschluss, Umgangsverweigerung, Umgangspflegschaft, begleiteter Umgang

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