Dem Ergänzungspfleger werden durch gerichtliche Bestellung Teilbereiche des Sorgerechts übertragen. Dieses bedeutet, dass der oder die Sorgeberechtigten ihre elterliche Verantwortung nicht in allen sorgerechtlichen Belangen wahrnehmen können. Der Ergänzungspfleger kann dabei für unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge bestellt werden, z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Durchsetzung einer ärztlichen Begutachtung des Kindes, etc.
Der Ergänzungspfleger ist dabei nicht an den Kindeswillen gebunden. Im Gegenteil, er übt die Sorge für das Kind aus und muss sich dabei auch über den Kindeswillen hinwegsetzen. Der Ergänzungspfleger muss regelmäßigen Kontakt zum Kind pflegen.