„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“

Inobhutnahme

Bei bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindesewohlgefährdnung muss dass Jugendamt nach § 8a SGB VIII das Gefährdnungsrisiko mit mehren Fachkräften überpüfen. Kommt das Jugendam tim Rahmen seines staatlichen Schutzauftrags zu der Auffassung, dass ein Handeln zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdnung notwendig ist, wird es im Regelfall zunächst die Eltern einbinden und daraufhinwirken, dass diese ggf.unter Zuhilfenahme staatlicher Hilfe die Kindeswohlgefährdnung eigenständig abwenden. Erst wenn dies nicht der Fall ist, beispielsweise weil die Eltern kein Einsehen zeigen, muss das Jugendamt das Gericht informieren und Maßnahmen nach § 1666, §1666a BGB anregen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Jugendamt ein Kind ohne vorherige Anrufung des Gerichts in Obhut nehmen, nämlich wenn die Gefahr so dringend ist, dass eine vorgerige Anrufung des Gerichts nicht möglich ist. Das Gericht muss dann umgehend im Nachgang informiert werden.

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