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Kindeswille

In Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren ist der Wille des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.

Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu .

Der Willensäußerung eines Kindes in seiner Ausprägung als Ausdruck seiner mit zunehmendem Alter immer ernster zu nehmenden Selbstbestimmtheit kommt jedenfalls dann hohes Gewicht bei der Frage zu, bei welchem Elternteil das Kind künftig lebt, wenn das Kind diesen Wunsch nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung äußert.

Ein vom Kind kund getaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen. Hat ein Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere Beziehung entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden. Auch von einem überdurchschnittlich entwickelten elfjährigen Kind kann insoweit keine bis ins Einzelne gehende Begründung erwartet werden. Gefühlsmäßige Bindung kann nicht immer – und wenn, dann nur teilweise – rational erfasst und begründet werden, weil sie ein inneres Faktum ist.

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