Rechtsanwalt Pajam Rokni-Yazdi aus der bemeroder-kanzlei hatte im November 2013 im Namen einer Kindesmutter Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, der 44-jährigen Frau das Sorgerecht für ihre 14-jährige Tochter A. zu entziehen, eingelegt. Da die Frau das alleinige Umgangsrecht für ihre Tochter besaß, hatte diese Entscheidung zur Folge, dass A. gegen ihren eigenen Willen und gegen den Willen ihrer Mutter unter die Obhut des Staates gestellt und im Oktober 2013 in eine der Mutter zunächst nicht bekannte Wohngruppe von Jugendlichen gebracht worden ist. Nach mehr als einem halben Jahr hat nun das Bundesverfassungsgericht der Mutter Recht gegeben und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben. A. ist wieder zu Hause bei Ihrer Mutter.
Die 14-Jährige, die auf dem besten Weg zum Abitur war, konnte nicht mehr das Gymnasium besuchen und wurde seinerzeit durch den Beschluss des OLG aus ihrem sozialen Umfeld entrissen. Mit dieser Entscheidung werden die Grundrechte der Mutter auf Pflege und Erziehung ihres Kindes verletzt. Dagegen hat Rechtsanwalt Rokni-Yazdi vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Welches ihm nun vollumfänglich Recht gegeben hat.
„Die Sorgfaltspflicht, die Gerichte bei einer derartigen Entscheidung an den Tag legen müssen, wurde missachtet“, sagt der Anwalt – das Gutachten, auf welches das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen gestützt habe, sei unvollständig. Die für die Begründung notwendigen Anknüpfungstatsachen enthielte das Gutachten von Frau Dr.W. nicht. Andere Gutachter seien nicht zu Wort gekommen, bzw. deren Berichte wurden übergangen. Mutter und Tochter seien kaum gehört, beziehungsweise nicht ernst genommen worden. Aussagen, die A. gemacht habe, wurden übergangen. Es sei ihr eingeredet worden, dass das, was sie sagt, nicht ihre Worte seien. Vorgeworfen werden der Mutter und A., dass sie in einer symbiotischen Verstrickung leben würden, die es A. kaum möglich mache sich eigenständig zu entwickeln.
Bemerkenswert findet der Anwalt dabei, dass weder Lehrer, Angehörige, Freunde oder sonstige Person aus dem Umfeld der Familie zur tatsächlichen Situation befragt worden seien. Die Anträge wurden einfach übergangen.
Froh ist der Anwalt darüber, zum wiederholten Male vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg gehabt zu haben. Seit 1951 waren von ca. 200.000 eingelegten Verfassungsbeschwerden nur 2,4 % erfolgreich. In den letzten acht Jahren lag die Quote sogar deutlich unter 2,00 %.