„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
03Mar2020

Aufenthaltsbestimmungsrecht -Die erfolgreiche Rückübertragung der vorläufig entzogenen elterlichen Sorge-

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Als Rechtsanwalt für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover habe wir einen jungen Vater vertreten, dem gemeinsam mit der ebenfalls noch jungen Kindesmutter auf Antrag des Jugendamtes die elterliche Sorge für ein Kleinkind entzogen worden war.

Die Gründe für den Entzug bestanden zusammengefasst in dem eskalierenden Streit der Eltern im Trennungsprozess, dem vermeintlichen Drogenkonsum und einer nicht hinreichenden Erziehungseignung. Ein unbestimmter Rechtsbegriff übrigens, der von den Verfahrensbeteiligten je nach Bedarf in jedem familiengerichtlichen Verfahren so ausgelegt werden kann, wie man es gerade braucht. Eine besonders tückische Gefahr beim Streit mit dem Jugendamt. Dem Ansinnen des Jugendamtes gab das Gericht einstweilen Recht, das Kind kam in eine Bereitschaftspflegefamilie. Das Gericht hatte sogleich im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung, als das schriftliche Gutachten bereits vorlag, erfolgte unsere Beauftragung. Das Gutachten stellte eine nicht hinreichende Erziehungsfähigkeit beider Eltern fest. Das Jugendamt befürwortete die Unterbringung in einer dauerhaften Pflegefamilie. Ein für uns nicht nachvollziehbares Szenario. Zugestanden, die Mutter ist, was sie selbst einsieht,  nicht hinreichend in der Lage, das Kind zu versorgen. Die Stimmung gegen den Vater entbehrte jedoch jeder Grundlage. Unabhängig von der Tatsache, dass das Sachverständigengutachten keinen wissenschaftlich Ansatz zu erkennen gab, waren die juristischen Voraussetzungen für eine Fremdunterbringung schlicht nicht erfüllt. Die angedachte Maßnahme war weder erforderlich, angemessen noch verhältnismäßig. Gerade jungen Eltern muss im Rahmen des staatlichen Wächteramtes jede erdenkliche Hilfe zuteil werden. Leider führt das Machtgefälle immer wieder zu Einstellungen von Jugendämtern, die eher einer Bestrafung denn einer Hilfestellung gleichkommen. Besonders schwierig sind solche Situationen durch das bekannte Phänomen, dass Sachverständige und Gerichte einer vom Jugendamt vertretenen Auffassung nur extrem selten wiedersprechen. Dafür ist die Angst vor möglicherweise fehlerhaften Entscheidungen in Gefährdungsfällen viel zu groß. Im Familienrecht heißt es daher viel zu häufig „Im Zweifel gegen die Eltern“. Letztlich gelang es aber, die Beteiligten davon zu überzeugen, den Kindesvater mit dem Kind in eine Eltern-Kind-Einrichtung übersiedeln zu lassen. Das Projekt war auf 18 Monate angelegt. Zu diesem Zweck wurde das Antragsrecht nach dem SGB VIII seitens des Gerichts auf den Kindesvater zurückübertragen. In den Hilfeplangesprächen haben wir den Vater unterstützt und ihn in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestärkt. Dank der professionellen Mitarbeiter der Einrichtung gelang es, das Jugendamt von den Qualitäten des jungen Vaters zu überzeugen. Es entstand eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Jetzt, nach etwas mehr als sechs Monaten kann der Kindesvater die Einrichtung mit dem Kind verlassen und in eine eigene Wohnung ziehen. Das alleinige Sorgerecht wurde auf ihn zurückübertragen. Die weitere Unterstützung erfolgt ab sofort im Rahmen einer ambulanten Familienhilfe.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Fremdunterbringung

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