Es gelang uns, die Kindesmutter bei der Befriedung des elterlichen Konflikts zu unterstützen. Insbesondere die mit dem Fall befasste Elternberatungsstelle und die zwischenzeitlich tätige Familienhilfe konnten zwischen den Eltern vermitteln. Die wechselseitigen Vorbehalte wurden zwar nicht vollständig überwunden, es gelang aber, beiden Eltern klar zu machen, dass die kindlichen Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu rücken sind. In einem Abänderungsverfahren gelang es zunächst die Betreuung in einem Modell 5/9 zu erproben. Nach erfolgreicher Erprobung stellten wir den Antrag auf ein paritätisches Wechselmodell. Das Verfahren wurde von beiden Eltern unter Zuhilfenahme ihrer Anwälte kontrovers geführt, es gelang aber, frontale Angriffe auf das andere Elternteil jeweils zu vermeiden. So war das Kind bis zuletzt unbelastet vom elterlichen Streit. Es ging also, wie vom Bundesgerichtshof vorgesehen ausschließlich darum, ob das Wechselmodell für das betroffene Kind tatsächlich das beste Betreuungsmodell ist. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand sprachen sich nach mehrfacher Anhörung des Kindes dafür aus, die weitere elterliche Betreuung im paritätischen Wechselmodell zu vollziehen. Nach Ihrer Auffassung sei es der innere und eigene Wunsch des Kindes für die Eltern eine paritätische Betreuung zu erreichen. Dem Wunsch des Kindes sei nachzugeben. Das Kind konnte in der gerichtlichen Anhörung dem Richter verständlich machen, dass es beide Eltern gleich liebt und sich auch gerne beim jeweiligen Elternteil aufhält. Das Kind gab dabei zwar zu verstehen, dass es eigentlich lieber etwas mehr bei der Mutter leben würde, aber die gleiche Verteilung für alle wohl das Beste sei. Man mag über die Anhörung von Kindern und deren Willen denken was man möchte, jeder Verfahrensbeteiligte hat dazu seine eigene Meinung. Natürlich wurde auch in diesem Verfahren die Behauptung aufgestellt, der Wille sei nicht autonom und müsste eigentlich durch ein Gutachten hinterfragt werden. Zur allseitigen Zufriedenheit konnte das Gericht allerdings dahingehend überzeugen, kein solches Gutachten einzuholen und dem Kind diesen Weg zu ersparen. Die Betreuung im paritätischen Wechselmodell konnte daraufhin allseits doch noch gütlich beschlossen werden. Ein Umstand der dem besonnen Verhalten aller Beteiligten geschuldet ist und nur möglich war, weil der ausdrücklich erklärte kindliche Wille Beachtung fand. Den Eltern gelang es, ihre Bedürfnisse hinten anzustellen.
Letztlich soll der Ausgang dieses Verfahrens nicht bedeuten, dass das Wechselmodell grundsätzlich erstrebenswert ist. In diesem Einzelfall war es aber das beste Betreuungsmodell für das betroffene Kind.
Verfahrensbeistand, Wechselmodell, Umgangsrecht