Erfolgreiche Beschwerde im Sorgerechtsstreit: Aufenthaltsbestimmungsrecht außer Vollzug gesetzt

In einem von mir geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht konnte ich erreichen, dass ein sorgerechtlicher Beschluss zum alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht außer Vollzug gesetzt wurde.

Ich habe mich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.03.2025, Az. XII ZB 88/24, FamRZ 2025, 1027 gestützt.

Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht

Der BGH hat klargestellt: Sorgerecht und Umgangsrecht sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption müssen sie in eigenständigen Verfahren behandelt und entschieden werden.

In dem von mir vertretenen Fall hatten die Eltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über das Wechselmodell geschlossen. Diese wurde familiengerichtlich gebilligt und auch praktisch umgesetzt. Aufgrund anhaltender Konflikte beantragte ein Elternteil später das alleinige Sorgerecht, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Fehlerhafte Sachverständigengutachten

Das Gericht holte ein familienpsychologisches Gutachten durch den Sachverständigen Detlef Pfender ein. Dieses kam – aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar – zu dem Ergebnis einer angeblich mangelnden Bindungstoleranz eines Elternteils. Das Amtsgericht folgte trotzdem der Einschätzung des Sachverständigen und übertrug einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Dieser Elternteil nutzte die Entscheidung, um das zuvor vereinbarte Wechselmodell einseitig aufzukündigen.

 

OLG: Umgangsregelungen können nicht einfach aufgehoben werden

Im Beschwerdeverfahren hat das OLG meiner Argumentation nun eine klare Bestätigung gegeben:
Gerichtlich gebilligte Umgangsregelungen können nicht im Rahmen eines späteren Sorgerechtsverfahrens aufgehoben werden.
Eine Abänderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB und damit in einem neuen Umgangsverfahrenmöglich.

Meine Empfehlung für Eltern in Sorgerechts- und Umgangsverfahren

  • Umgangsvergleich gut überlegen: Ich rate dringend, sich vor Abschluss einer Umgangsvereinbarungumfassend vom eigenen Anwalt beraten zu lassen. Übereilte Vereinbarungen „auf dem Gerichtsflur“ können weitreichende Konsequenzen haben. Eine familiengerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist rechtlich so verbindlich wie ein Beschluss.

  • Sachverständigengutachten kritisch prüfen: Viele Verfahren hängen entscheidend vom Ergebnis eines familienpsychologischen Gutachtens ab. Ich verfüge über besondere Expertise darin, solche Gutachten kritisch zu prüfen und methodische Schwächen erfolgreich anzugreifen. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt frühzeitig über die Auswahl und Rolle des Sachverständigen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Fazit

Dieser Fall zeigt deutlich:

  • Umgangsrecht und Sorgerecht müssen klar voneinander getrennt werden.

  • Gerichtlich gebilligte Umgangsregelungen haben eine starke Bindungswirkung und können nicht beliebig durchbrochen werden.

  • Gutachten sollten nie unkritisch akzeptiert werden – anwaltliche Beratung ist hier entscheidend.

Wenn Sie in einen hochstrittigen Sorgerechtsstreit oder ein Umgangsverfahren verwickelt sind, stehe ich Ihnen als Spezialist für hochstrittige Kindschaftsverfahren mit Erfahrung und klarer Strategie zur Seite.

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Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs – Sorgerechtsentzug und Fremdunterbringung

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