Die Ablehnung einer Kindesrückführung nach Art. 13 HKÜ
Immer wieder taucht in einem internationalen Kindesherausgabeverfahren nach dem HKÜ aufgrund einer Kindesentführung oder Kindesentziehung die Frage auf, ob der Rückführung in den Ursprungsstaat, trotz rechtwidriger Verbringung des Kindes nicht doch gewichtige Gründe entgegenstehen, die sich auf das Kindeswohl beziehen.
Die Rückführung des Kindes kann nach Art. 13 HKÜ abgelehnt werden, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Die Gerichte haben diese Vorschrift grundsätzlich sehr restriktiv auszulegen, weil das HKÜ grundsätzlich keine Kindeswohlprüfung vornimmt. Es handelt sich beim HKÜ um ein Rückführungsgesetz, dass ausschließlich dazu dient, widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kinder wieder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen. Anschließend sollen die Gerichte im Ursprungsstaat darüber entscheiden können, welche zukünftige Regelung kindeswohldienlich ist.
Es geht daher im Rückführungsverfahren nicht um das langfristige Kindeswohl oder den Kindeswillen, sondern ganz stringent um die zügige Rückgängigmachung des widerrechtlichen Verbringens.
Die mit jeder Rückführung des Kindes verbundenen psychischen Belastungen, reichen daher nicht aus, um eine Rückführung zu versagen. Die Rückführung kann nur versagt werden, wenn besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu befürchten sind. Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Belastungen des Elternteils, welches das Kind ohne Erlaubnis außer Landes gebracht hat, spielen dabei keine Rolle. Im Gegenteil, ihm wird regelmäßig zugemutet das Kind bei der Rückführung in den Ursprungstaat zu begleiten und dabei selbst auch schwere Nachteile in Kauf zu nehmen.
Grundsätzlich werden in Verfahren nach dem HKÜ auch keine familienpsychologischen Sachverständigengutachten einholt.
Da die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ nur schwer zu erfüllen sind, sollte der „entführende“ Elternteil sich vor der Ausreise gut überlegen, ob er mit seinem Vorhaben dauerhaft Erfolg haben kann. Die Belastungen, die mit einer späteren Rückführungsanordnung einhergehen, sollten nicht unterschätzt werden.
Was bei der Vollstreckung einer Rückführungsanordnung zu beachten ist, erkläre ich in einem späteren Artikel.
Holen Sie sich anwaltlichen Rat ein und lassen sie sich bezüglich legaler Alternativen strategisch beraten.