Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs – Sorgerechtsentzug und Fremdunterbringung

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind durch den Vater missbraucht wird besteht Handlungsbedarf.

Für eine Mutter gibt es kaum eine schlimmere Vorstellung, als dass das eigene Kind durch den Vater sexuell missbraucht wird. Besonders belastend sind Fälle, in denen sich dieser Verdacht nur auf diffuse oder widersprüchliche Aussagen des Kindes stützt. Viele Mütter erleben dann Angst, Hilflosigkeit und Unsicherheit: Wird meinem Kind geglaubt? Kann ich es schützen? Welche Konsequenzen drohen?

 

Erste kindliche Aussagen und ihre Problematik:

 

Kinder äußern sich oft nicht eindeutig. Sie berichten in Andeutungen, wechseln ihre Aussagen oder schweigen wieder. Solche Äußerungen können Ausdruck einer tatsächlichen Belastung sein, aber auch das Ergebnis von Angst, Verunsicherung oder Loyalitätskonflikten.

Gerichte und Jugendämter müssen daher besonders vorsichtig prüfen, wie zuverlässig die Angaben sind. Für das Kind aber auch die Mutter ist diese Situation stets eine enorme psychische Belastung.

Auch ist es schwierig, dass man sich als besorgte Mutter von dem befürchteten Verdacht lösen kann, auch wenn die anderen Beteiligten davon ausgehen, dass andere Faktoren das Verhalten oder Aussagen des Kindes wesentlich wahrscheinlicher erklären als der vorgetragene Missbrauchsverdacht. Umgekehrt wird der betroffene Vater die bloße Verdachtsäußerung als massiven Angriff bewerten und sein zukünftiges Verhalten gegenüber der Kindesmutter davon leiten lassen. An dieser Stelle drohen nachhaltige und langanhaltende Konflikte um das Sorgerecht und Umgangsrecht, die am Ende nur Verlieren kennen. Auch die Lösungsfindung wird immer weiter eingeschränkt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gerichtliche Sachverständige in fehlerhaften familienpsychologischen Gutachten vorschnell die Verdachtsäußerung der Kindesmutter als Strategie im gerichtlichen Verfahren gegen den Kindesvater einordnen und zur Fremdunterbringung des Kindes raten.

Gerade wenn die Aussagen des Kindes uneindeutig oder widersprüchlich sind, besteht die Gefahr, dass falsche Weichen gestellt werden: belastende Therapien, Fremdunterbringung, nachhaltige psychische Belastungen.

 

Die Fremdunterbringung durch Jugendamt oder Gericht muss immer das letzte Mittel sein, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Regelmäßig setzen sich Sachverständige und Gericht nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob die Maßnahme, der Fremdunterbringung, geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dass dies der Fall ist, wird nur in ganz besonderen Ausnahmenfällen angenommen werden können.


Regelmäßig gilt es zu beachten, dass die Beziehung des Kindes zur Mutter besonders schutzwürdig ist.   Hier gilt es auf anwaltlicher Seite mit viel Fingerspitzengefühl vorzugehen.

Mit einer klaren anwaltlichen Strategie, fundierter Kenntnis der familiengerichtlichen Praxis und kritischer Prüfung von Gutachten und Verfahrenslauf setze ich mich dafür ein, dass Ihr Kind geschützt wird – und dass Entscheidungen getroffen werden, die dem Kindeswohl wirklich dienen.

Ganz aktuell helfe ich einer Kindesmutter bei der beabsichtigten Abwehr einer geforderten Fremdunterbringung. Wie so oft geht es aber nicht nur um die Frage des sexuellen Missbrauchs und den notwenigen Maßnahmen, sondern auch um juristische Besonderheiten die zusätzlich zu klären Sinn.

Im aktuellen Fall um die Frage des richtigen Rechtsmittels gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts auf vorläufigen Sorgerechtsentzug.

Nicht alle einstweiligen Anordnungen eines Amtsgerichts sind rechtsmittelfähig oder sehen nur besondere Rechtsmittel vor. Auch bei der Wahl des richtigen Rechtsmittels sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

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Die Ablehnung einer Kindesrückführung nach Art. 13 HKÜ