Pajam Rokni-Yazdi Pajam Rokni-Yazdi

Umgangsverweigerung: Nach Urteil des Oberlandesgerichts befindet sich eine Dreizehnjährige seit zwei Jahren im Heim.

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall von Umgangsverweigerung und den für das Kind daraus resultierenden Folgen. Das Jugendamt hat vor mehr als zwei Jahren auf Veranlassung des OLG ein Kind aus dem Schulunterricht heraus und ohne Kenntnis der Mutter in Obhut genommen. Für mehr als zwei Monate bestand kein Kontakt zwischen beiden. Ein Verabschiedung war nicht möglich. Das Kind hat seine bisherigen sozialen Kontakte verloren und musste die Schule verlassen.

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Nach Verfassungsbeschwerde hebt Gericht Entscheidung zu Sorgerechtsentzug auf. Heimunterbringung eines Kindes zur Durchsetzung des Umgangsrechts ist unverhältnismäßig.

Wir hatten im letzten Jahr über den Fall einer allein erziehenden Mutter aus Norddeutschland berichtet, der aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn den Umgang mit dem Kindesvater verweigerte das Sorgerecht entzogen worden war. Dieser Fall hat für unsere Mandantin und ihren Sohn jetzt eine erfreuliche Wendung genommen.

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Jugendamt entzieht Vater Sorgerecht für seine Kinder. Rechtsanwälte bemängeln psychiatrisches Sachverständigengutachten und Fremdunterbringung.

Das Jugendamt hat im Rahmen einer Maßnahme nach § 8a SGB VIII zwei Kinder in seine Obhut genommen und in einem Heim untergebracht. Sowohl Vater als auch Mutter sind nach Auffassung der Jugendamtsmitarbeiter nicht erziehungsgeeignet. Zu dieser Auffassung gelangt auch ein vom Amtsgericht eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten.

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Rechtsanwalt Rokni-Yazdi vertritt eine alleinerziehende Mutter vor dem Bundesverfassungsgericht nach Sorgerechtsentzug.

Als Rechtsanwalt für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover berichte ich über eine besondern Fall, der einmal mehr verdeutlicht, wie oft Umgangsrechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern dazu führen können, dass demjenigen Elternteil, der sich gegen Umgangskontakte wendet, das Sorgerecht entzogen wird und Kinder in staatlichen Einrichtungen untergebracht werden. Dabei spielt es oft auch keine Rolle aus welchen Gründen der betreffende Elternteil sich gegen Umgangskontakte wendet.

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