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Kindeswohlgefährdung

Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Feststellung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere in hochstrittigen Umgangsrechtsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, wann und ob man von einer Kindeswohlgefährdung sprechen kann. Oftmals sind zur Beantwortung dieser Frage wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Dies erfolgt dann durch die Einholung gerichtlicher Sachverstänidgengutachten. Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdnung vorliegt, kann aber auch von sich verändernden gesellschaftlichen Ansichten abhängig sein. Die zentrale Vorschrift im Gesetz findet sich in § 1666 BGB aber auch § 8a SGB beschäftig sich mit diesem Thema. Die Rechtsprechung jedenfalls versteht unter einer Gefährdung "eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt." Eine Definition die viel Argumentationsspielraum lässt. Meldungen einer Kindeswohlgefährdnung erfolgen meist gegenüber dem Jugenamt, welches dann umgehend tätig werden muss. In einigen Fälle kommt es dann unmittelbar zur Herausnahme und Fremdunterbringung des betroffenen Kindes. Das Jugendamt muss allerdings in geeigneten Fällen zuvor versuchen den Eltern Hilfen anzubieten. Auch muss vor einer Inobhutnahme im Regelfall das Familiengericht informiert werden, welches dann die weitere Entscheidungsgewalt hat.

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