Begleiteter Umgang kommt immer dann in Betracht, wenn dies zur Abwendung einer möglichen Kindeswohlgefährdung angezeigt ist. Beispielsweise bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch oder konkreter Entführungsgefahr. Aber auch in Fällen einer längeren Entfremdung zu einem Elternteil oder zur (Wieder-) Anbahnung bei noch sehr kleinen Kinder, wie z.B: Säuglingen. oder außergewöhnliche Elternkonflikte kann ein begleiteter Umgang in Betracht kommen.
Begleiteter Umgang ist keine Dauerlösung und daher immer nur vorrübergehend angelegt (meist sechs Monate bis zwei Jahre). Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daher ist die Maßnahme regelmäßig zu überprüfen. Im Verhältniss zum Umgangsausschluss ist der begleitete Umgang das mildere Mittel.
Da es sich um eine unnatürliche Umgangssituation handelt, sind alle Beteiligten gehalten, die Voraussetzungen für einen unbegleiteten Umgang zu schaffen. Der zur Begleitung bestimmte Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein.
Im Regelfall trägt das Jugendamt die Kosten für den begleiteten Umgang.