Die Eltern waren nicht verheiratet und lebten nur kurzzeitig nach der Geburt des Kindes zusammen. Der Umgang nach der Trennung verlief zunächst nach gemeinsamer Absprache, später gestaltete sich der Umgang immer wieder schwierig. Der Kindesvater sah sich dazu veranlasst ein Umgangsverfahren einzuleiten und auf die aus seiner Sicht mangelnde Bindungstoleranz hinzuweisen. Das Verfahren endete mit einer vergleichsweisen Umgangsregelung. Kurze Zeit später ergab sich für die Kindesmutter die Möglichkeit einer beruflichen Veränderung. Sie begehrte außergerichtlich die notwenige Zustimmung des Vaters die insbesondere vor dem Hintergrund der sehr weiten Entfernung nicht erteilt wurde. Der Vater reagierte sogar mit der eigenen Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und dem Antrag ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertagen. Wir stellten für die Kindesmutter einen widerstreitenden Antrag auf Überragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das Gericht war also gehalten eine Prognoseentscheidung anhand der Kriterien des § 1671 BGB zu fällen. Wir stellten dabei neben der großen Bindung zwischen Mutter und Kind auch dar, aus welchen Gründen die berufliche Veränderung für die Kindesmutter von überragender Bedeutung war. Am Ende einer langen Verhandlung stand fest, Mutter und Kind dürfen umziehen. Zur Aufrechterhaltung der Bindung zum Vater wurde zugleich eine ausgewogene Umgangsregelung getroffen. Dieser Fall zeigt, dass es auch bei schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen möglich ist, zu befriedigenden Ergebnissen zu gelangen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht