§ 1626a BGB ermöglicht es dem Vater eines Kindes, welcher mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, durch einen Antrag beim Familiengericht, die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Übertagung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass dies nicht der Fall ist. Die Kindesmutter oder das Jugendamt müssen also konkret vortragen, aus welchen Gründen die Einräumung dem Kindeswohl widerspricht. Beispiel hierfür wären schwere und nachhaltige Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, die in einem unüberwindbaren Elternkonflikt münden. Es sind letztlich hohe Anforderungen daran gestellt, die gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern.
Vor einer Stellungnahme gegenüber dem Gericht sollten Sie sich in jedem Fall intensiv anwaltlich beraten lassen. Wir beraten Sie gerne!