„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
19Mar2020

Gestaltung der Sorgerechtsausübung durch Vollmacht.

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Als Rechtsanwalt für Scheidungen, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover stelle ich immer wieder fest, dass die Einräumung einer Sorgerechtsvollmacht ein geeignetes Mittel sein kann, um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im gerichtlichen Verfahren zu vermeiden.

Es ist grundsätzlich möglich, den anderen Elternteil durch die Einräumung einer Sorgerechtsvollmacht in die Lage zu versetzen, gegenüber Dritten alleine über die wichtigen Belange des Kindes entscheiden zu können. Hierfür ist dann keine weitere Zustimmung des anderen Elternteils mehr erforderlich. Aus unserer Sicht eine sinnvolle Möglichkeit, um ausufernde gerichtliche Sorgerechtsverfahren zu vermeiden und für ein Befriedung der Situation zu sorgen, ohne dass ein Elternteil das Sorgerecht verliert. Insbesondere wenn der bevollmächtigte Elternteil gehalten ist, vor Gebrauch der Vollmacht, z.B. bei einem Schulwechsel, oder einer größeren Operation den anderen Elternteil zu informieren. Dies gibt dem anderen Elternteil die Möglichkeit, an der Entwicklung des Kindes weiter intensiv teilzuhaben, ohne aber durch eigene Mitsprache konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil führen zu können. Aus unserer Sicht zielt auch das Thesenpapier der Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrecht darauf ab, dass zukünftig die elterliche Sorge nicht mehr entzogen werden kann, sondern lediglich eine Regelung auf der Ausführungsebene zu treffen ist. Nichts anderes regelt eine Sorgerechtsvollmacht. Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.12.2017 – II-1 UF 151/17 oder OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.10.2019 – 9 UF 174/19 zukünftig nicht mehr haltbar sein dürften. Zumal im Regelfall nicht aufklärbar sein dürfte, wer überhaupt die Verantwortung für anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern trägt oder wer sich für die wiederholte Einleitung familiengerichtlicher Verfahren verantwortlich zeichnet. Oft werden diese Argumente ja benutz, um das andere Elternteil aus der gemeinsamen Sorge zu drängen. Die Argumentation, der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setze voraus, dass zwischen den Eltern in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung, eine grundsätzliche Konsensfähigkeit und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung besteht, vermag insofern nicht in Gänze zu überzeugen, weil die alleinige Entscheidungsgewalt ohne jegliches Korrektive durch den anderen Elternteil ja gerade auch kindeswohlschädlich sein kann. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die gerichtlichen Argumente nicht zu verfangen, bei der Übertragung im Rahmen einer Generalvollmacht behielte der andere Elternteil lediglich die „leere Hülle“ des Sorgerechts, was auf eine nicht sachlich, dem Kindeswohl dienende, sondern lediglich symbolische, die Rechtsposition des vollmachtserteilenden Elternteils wahrende, Sorgegestaltung hinausliefe.

Selbst dann, wenn man die Position, wie es die Oberlandesgerichte tun, nur als symbolisch betrachten würde, wird nicht klar, warum die „beobachtende Rolle“ des passiven Elternteils nicht dem Kindeswohl dienen soll. Wir haben für ein Elternteil entgegen der vorstehenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung den Entzug der elterlichen Sorge durch Einräumung einer sorgerechtlichen Vollmacht erfolgreich verhindert. Die Sache liegt nun beim Oberlandesgericht, weil das andere Elternteil sich mit der Entscheidung nicht abzufinden vermochte. Dort drängen wir nun, für den Fall der Aufhebung dieser Entscheidung, auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof.

Rechtsanwalt Pajam Rokni-Yazdi in Hannover übernimmt für Sie bundesweit die Vertretung im Kindschaftsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, HKÜ-Verfahren.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Sorgerechtsvollmacht, Kindeswohl, Inobhutnahme, Bindungstoleranz

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