Zunächst das Amtsgericht und anschließend das OLG Celle bestätigten jeweils die Kindesherausnahme und sahen eine Kindeswohlgefährdung als gegeben an.
Gestützt wird der Entzug des Sorgerechts mit der Begründung, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt habe, dass die Kinder bei einem Verbleib in der Familie einem hohen Entwicklungsrisiko ausgesetzt seien, da es den Eltern an der notwendigen Erziehungskompetenz mangele. Belege fänden sich u.a. durch eine frühkindliche Fehlernährung (Karies) und einer angeblich unangemessene Behandlung eines Sehfehlers. Neben diesen Gründen traten weitere Gesichtspunkte hinzu, deren fehlerhafte Aufklärung nunmehr im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gerügt wird.
Die Verfassungsbeschwerde zielt dabei auf die Verletzungen des Art. 6 GG, der das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder manifestiert. Insbesondere die aus unserer Sicht mangelhafte Qualität des Sachverständigengutachtens und damit einhergehende unvollständige Sachverhaltsprüfung und Abwägungen der zur Kindesherausnahme angeführten Gründe werden dabei auf dem Prüfstand stehen. Aber auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, nämlich was der Staat, insbesondere das Jugendamt alles unternehmen muss, bis als letztes Mittel die Kindesherausnahme geboten ist wird in der erhobenen Verfassungsbeschwerde thematisiert.