Der Fall beginnt einige Monate vor der Geburt der zweiten Tochter der Mandanten. Die beiden 19 Jahre alten Eltern hatten sich hilfesuchend an das Jugendamt gewandt, weil sie sich mit ihrem ersten gemeinsamen Haushalt und dem gemeinsamen Kind überfordert fühlten. Auf die Nachfrage beim Jugendamt konnte zunächst keine Hilfe installiert werden. Kurze Zeit später trennten sich die Eltern vorübergehend. Am Tag der Inobhutnahme der ersten Tochter, diese war jetzt etwa ein Jahr alt befand sich diese zum Umgang beim Vater. Als die Mutter die Tochter wieder abholen wollte kam es zum Streit und der Vater verweigerte die Herausgabe der Tochter. Die herbeigerufen Polizei fühlte sich nicht zuständig und verständigte das Jugendamt. Da die Mutter darauf bestand die Tochter wieder mitzunehmen und der Vater die Herausgabe verweigerte entschied das Jugendamt kurzerhand das Kind in Obhut zu nehmen. Die Mutter war völlig schockiert und suchte anwaltlichen Beistand, welcher beim Amtsgericht vergeblich die sofortige Herausgabe des Kindes forderte. Die Eltern hatten zwischenzeitlich wieder zu einander gefunden und besuchten ihre Tochter beinahe täglich in der Bereitschaftspflegefamilie des Jugendamtes. Trotz aller Bemühungen erhielt man das Kind nicht zurück. Mittlerweile war die zweite Tochter der Mandanten auf dem Weg, was dem Jugendamt frühzeitig bekannt war. Dennoch wurde über Monate hinweg nichts unternommen. Weder gab es Kritik an den häuslichen Verhältnissen noch die Aufforderung Hinweise oder Gebote des Jugendamtes zu befolgen. So vergingen mehrere Monate, bis die Mandanten am 24.12.2014 (man beachte das Datum des Zugangs) Post vom Jugendamt erhielten mit der Nachricht, dass man das für den 09.01.2015 zu erwartende Kind in Obhut nehmen werde. Unfassbar, sich vorzustellen, was das für eine Mutter bedeuten muss. So kam es dann auch, dass das Kind einen Tag nach der Geburt in Obhut genommen wurde und das Amtsgericht diese Inobhutnahme eines Säuglings bestätigte. Der Beschluss des Gerichts erfolgte ohne Begründung in wenigen kurzen Sätzen und nur mit dem Verweis auf ein Gutachten dass zum Ergebnis kam, dass die Eltern in der Tagesstruktur überfordert seien. An die Ausübung des staatlichen Wächteramts sind hohe Anforderungen gestellt, die das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargestellt hat. Zunächst muss der Staat Hilfen in der Familie anbieten und erst wenn alle Versuche gescheitert sind, kommt als letztes Mittel ggf. die Inobhutnahme in Betracht. Vorliegend hat die Familie sogar um Hilfe gebeten! Eine Institution hatte sich sogar angeboten den Säugling mit samt Mutter aufzunehmen, damit diese nicht getrennt werden müssen und der Säugling gestillt werden kann. All dies hat nichts gebracht. Nach umgehender Beschwerde beim OLG Celle, sowie intensiven Gespräche mit dem Jugendamt ist der Säugling seit Mai 2015 wieder bei seinen Eltern. Täglicher Kontakt besteht auch zur größeren Tochter, die in Kürze in den elterlichen Haushalt zurückkehren wird.
Sorgerecht, Fremdunterbringung