„Setzen Sie beim Streit ums Sorgerecht auf
Profis, die etwas davon verstehen.“
21Nov2018

Häusliche Gewalt gegen Mütter und ihre Auswirkungen auf Kinder. Behördenversagen durch Fremdunterbringung!

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Im Hinblick auf die derzeitige öffentliche Diskussion zum Thema häusliche Gewalt gegen Frauen sehen wir uns veranlasst auf einen Fall aufmerksam zu machen, in den wir vor dem Oberlandesgericht das Opfer häuslicher Gewalt vertreten. Nach der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann hat die Mutter auf Veranlassung des Jugendamtes ihr Kind an ein Heim verloren. Ein Fall der beispielhaft zeigt, wie schnell es zu einer Umkehr von Opfer und Täter durch das Versagen des familiengerichtlichen Helfersystems kommen kann. Mangelndes Fachwissen ist vorliegend der Hauptgrund für die seit Jahren anhaltende Fremdunterbringung des Kindes. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass die amtierende Familienministerin Franziska Giffey das Thema häusliche Gewalt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt.

B. wurde im Frühjahr 2009 geboren. Die Eltern kannten sich nur sehr kurz. Die Trennung der Eltern erfolgte im Oktober 2009 nach einem tätlichen Angriffs des Vaters auf die Mutter, bei dem er ihr das Nasenbein brach. B. war bei diesem Übergriff anwesend, er befand sich in seinem Laufstall. Zuvor hatte es mit Beginn der Schwangerschaft immer wieder Übergriffe des Vaters auf die Mutter gegeben, die mehrmals Hilfe im Frauenhaus suchte. Er hatte sie immer wieder geschlagen, gewürgt und erniedrigt, insbesondere im Beisein des Kindes.

Der Vater wurde später strafgerichtlich verurteilt. Zunächst im Jahr 2010 durch das zuständige Amtsgericht, 2014 dann auch durch das  Landgericht, welches in seinem Urteil feststellte, dass das Verfahren durch den zuständigen Richter in verfassungswidriger Weise über Jahre nicht gefördert worden war. Die Belastung durch das Strafverfahren musste die Kindesmutter über all die Jahre ertragen. Der Vater hatte ihr von Anfang an damit gedroht, ihr zukünftig das Leben zur Hölle zu machen. Ab Oktober 2009 kam es durchweg zu gerichtlichen Verfahren zum Umgang, die sämtlich durch den Vater eingeleitet wurden. Er war stets bestrebt die Umgangskontakte zu seinem Sohn auszuweiten, teils über das übliche Maß hinaus. Für seine zum Teil selbst gefertigten Schreiben nutze er Briefbögen auf denen als Emblem eine Faust, umgeben von Stacheldraht, zu sehen war. Sowohl Jugendamt, Gericht und auch Verfahrensbeistand unterstützten von Anfang an das Bestreben des Vaters, welcher von Beginn an Umgang mit seinem Kind hatte.

Es wurden diverse gerichtliche Gutachten, als auch Gegengutachten eingeholt. Aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten zum Umgang, der aber immer stattfand, entschloss sich das Jugendamt erstmals im Sommer 2015 B.. ins Heim zu geben. Er sollte Ruhe vor dem elterlichen Konflikt finden. Nach einigen Wochen durfte er nach Hause zurück. Es wurde ein gerichtliches Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. B. kam erst zu der Auffassung B. müsse und solle bei seiner Mutter bleiben. Auf Druck des Jugendamtes entschied er sich Monate später um, so dass B. im Dezember 2016 kurz vor Weihnachten erneut durch das Jugendamt in ein Heim verbracht wurde. Das Amtsgericht befürwortete dieses Vorgehen ausdrücklich. Grund war erneut der vermeintliche Konflikt der Eltern. Dabei hatte B. bis zuletzt Umgang mit dem Vater. Die Gewalttätigkeiten gegen die Mutter wurden zu keinem Zeitpunkt in die Überlegungen einbezogen. Dabei wurde bei B. sogar eine Bindungsstörung attestiert. Die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf ein Kind, auch wenn es die Gewalt nicht am eigenen Körper erlebt hat, wurden nicht erkannt.

Auch Anhaltspunkte einer Körperverletzung an B. selbst, die durch einen Ärztin gegenüber dem Jugendamt angezeigt worden waren, wurden von allen Beteiligten übergangen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vor dem Oberlandesgericht ein weiteres Gutachten eingeholt. Die Sachverständige M. ihres Zeichens Kinder- und Jugendpsychiatrien kam zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter an einer Persönlichkeitsstörung leide und empfahl B. dauerhaft in einem Heim unterzubringen. Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung im Dezember 2017, B. verblieb im Heim.

Mehrere namenhafte Ärzte und Psychiater haben lange Ausführungen gegen die gerichtlichen Sachverständigen und zur vermeintlichen Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter getätigt. Insbesondere der Gutachter Dr. med. W. erklärte ausdrücklich nach tagelangen Explorationen der Mutter, dass diese in keiner Weise eine Persönlichkeitsstörung aufweise.

Das Oberlandesgericht ist keiner seiner Ausführungen gefolgt, ohne auf die Ausführungen näher einzugehen.

Nach Aussage der Heimeinrichtung aus dem Jahr 2018, welche in einem erneuten Verfahren zum Sorgerecht vor dem nunmehr zuständigen Amtsgericht X. eingereicht wurde, sei B. . gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen dort. Er wolle zu seiner Mutter zurück. Die Einrichtung spricht in ihrer schriftlichen Aussage sogar von Notsignalen, die B. aufgrund seiner Verzweiflung aussenden würde. Er beginne z.B. bereits zu zündeln. Man sieht die Maßnahme dort als gescheitert an.

Das Jugendamt hat dies im Jahr 2018 zum Anlass genommen, B. in eine andere Einrichtung zu verbringen. Seit Monaten wird in diesem Zusammenhang jeder Kontakt der Mutter zu A. unterbunden. Auch zuvor fanden immer nur Umgänge unter protokollierter Begleitung statt. Die Protokolle finden sich in den aktuellen Gerichtsakten. In den letzten zwei Jahren haben sich die beiden lediglich 50 Stunden unter Begleitung gesehen. B. befindet sich bis heute ohne Kontakt zu seiner Mutter im Heim. Das Jugendamt hat sogar aus Kostengründen die durch die Kindesmutter erhaltene private Krankenversicherung mit Beihilfebezug gekündigt, um B. kostenfrei gesetzlich über den Vater zu versichern. Die Mutter versucht aktuell in einem Abänderungsverfahren wieder das Sorgerecht für ihren Sohn zu erhalten. Durch unsere Beschwerde liegt das Verfahren jetzt wieder beim Oberlandesgericht, welches die Möglichkeit hat, seine damalige Entscheidung zu überdenken.

Leider bei weitem kein Einzelfall. Wir betreuen derzeit weitere Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten.

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