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31Jul2014

Verfahren gemäß § 1666 BGB auf Entzug des Sorgerechts gegen allein erziehende Mutter eingestellt

Von: Klaus-Dieter Heskamp
Dieser Fall zeigt, wie schnell es zu einem von Amtswegen eingeleiteten Sorgerechtsverfahren kommen kann. Die Kindemutter hatte vom Kindesvater Gewalt erfahren und müsste dann selbst um Ihr Sorgerecht bangen.

Rechtsanwalt Heskamp vertrat die allein erziehende Mutter eines zweijährigen Kindes vor dem Amtsgericht Hannover.

Diese hatte, bevor sie anwaltlich vertreten war, vor dem Amtsgericht eigenständig einen Gewaltschutzantrag gegen Ihren Lebensgefährten beantragt, da dieser sie geschlagen hatte.

Im Rahmen der Antragstellung kam heraus, dass der zweijährige Sohn bei dem Übergriff auf die Mutter dabei gewesen war und es wohl nicht der erste Übergriff dieser Art war, den das Kind miterleben musste.

Aufgrund dieses Umstandes leitete das Gericht von Amts wegen ein Verfahren gegen die Mutter gemäß § 1666 BGB ein. Diese Vorschrift besagt folgendes:

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Das Gericht hatte also zu prüfen, ob folgende Maßnahmen zu ergreifen sind:

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten bestehende Bedenken gegen die Kindesmutter ausgeräumt werden, so dass das Verfahren für die Mutter folgenlos eingestellt wurde.


 

Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Verfahrensbeistand

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