Nach der Inobhutnahme hat uns die Kindesmutter beauftragt. Wir haben umgehend eine intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendamt begonnen und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht ersucht. Die familiäre Situation war aus Sicht der Gerichtsbeteiligten unklar, es bestand jedoch aufgrund einer älteren psychologischen Einschätzung der Verdacht, dass die Kindesmutter mit der Erziehung überfordert sein könnte. Aus diesem Grund wurde der Kindesmutter das Sorgerecht vorläufig entzogen und die Kinder in einem Heim untergebracht. Gegen diesen Beschluss haben wir Beschwerde beim OLG erhoben. Dort wurde die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Aus unserer Sicht jedoch ohne zu berücksichtigen, dass diverse entlastende Umstände für die Kindesmutter sprachen. Die Entscheidung erschien uns unverhältnismäßig, zumal von unserer Seite angeboten worden ist Mutter und Kinder in einer Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen. Wir entschlossen uns zur Einreichung einer umfangreichen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, um zu klären, welche Möglichkeiten der Staat im Rahmen seines Wächteramtes hat, Kinder auch bei unklarer Sachlage in Obhut zu nehmen. Dabei spielte für uns auch eine große Rolle, welche Anforderungen an das Gericht im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Diese erfolgt zumeist nur grob überschlägig während die darauf fußenden Entscheidungen weitreichende Konsequenzen haben, welche im weiteren Verlauf des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens nur schwer rückgängig zu machen sind. Die Verfassungsbeschwerde blieb zu unserem Bedauern leider erfolglos. Wir müssen daraus den Schluss ziehen, dass die staatlichen Möglichkeiten zum Kinderschutz sehr weitreichend sind und elterliche Rechte in diesem Kontext oftmals zurückstehen müssen, um effektiv handeln zu können. Einerseits nachvollziehbar, aber auch mit sehr weitreichenden Konsequenzen verbunden, die aus unserer Sicht fragwürdig bleiben und die elterlichen Grundrechte stark einschränken.
Von Vorteil hat sich in diesem Fall aber erwiesen, dass wir unabhängig von den laufenden Gerichtsverfahren intensiv mit dem Jugendamt zusammengearbeitet haben, so dass bereits während der Anhängigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht eine Rückführung der Kinder mit dem Jugendamt vereinbart werden konnte. Nach fünf Monaten endete die Inobhutnahme der Kinder, welche nun wieder bei ihrer Mutter leben.
Noch nicht beendet ist das gerichtliche Hauptsacheverfahren. Dieses ist in der I. Instanz anhängig und wirft mehrere sehr interessante juristische Fragestellungen auf, die von den Verfahrensbeteiligten sehr unterschiedlich gesehen und im weiteren Verfahrensablauf zu klären sein werden. Zwischenzeitlich hat das Jugendamt allerdings einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte, owohl der Sachverständige Detlev Pfender der Kindesmutter eine Personlickeitsstörung mit eingeschränkter Erziehungsfähigkeit attestiert hatte. Die Kindesmutter hatte allerdings über Monate mit dem Jugendamt und auch den Erziehungshelfern derart eng zusammengearbeitet, dass man von dort die Ausführungen nicht nachvollziehen konnte und auf eine weitere Anhörung des Sachverständigen verzichtete.
Positiv bleibt zum jetzigen Zeitpunkt anzumerken, dass es tatsächlich eine Vielzahl von Jugendamtsmitarbeitern gibt, die trotz aller juristischen Differenzen in der Sache zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit Betroffenen und Anwälten bereit sind.
Sorgerecht, Fremdunterbringung, Inobhutnahme, einstweiliger Rechtsschutz, Verfassungsbeschwerde