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02Mar2020

Rechtsanwalt aus Hannover berichtet zum Wechselmodell/Umgangsrecht/Sorgerecht –Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs-

Von: Pajam Rokni-Yazdi
Als Rechtsanwälte für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht aus Hannover berichten wir über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell. Wir wollen anhand der aktuellen Rechtsprechung nachfolgend aufzeigen, worauf es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ankommt.

Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung vom BGH 01.12.2017, XII ZB 601/15 festgelegt, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht. Es wird dabei Bezug auf das Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB genommen. Zuvor war eine solche Anordnung immer am entgegenstehenden Willen eines Elternteils gescheitert. Auch hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 entschieden, dass es für den Gesetzgeber keine Pflicht gibt, getrennt lebenden Eltern eine gleichberechtigte, sprich paritätische Betreuung der Kinder als gesetzlichen Regelfall zu ermöglichen. Beachtenswert ist, dass der Bundesgerichthof in seiner Entscheidung nicht das Wechselmodell angeordnet hat, sondern in der streitigen Entscheidung lediglich feststellt, dass die Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils erfolgen kann. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren ging es um die juristische Streitfrage, ob das Wechselmodel in einem sorgerechtliche oder einem umgangsrechtlichen Verfahren angeordnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich für die Lösung im Rahmen eines Umgangsverfahrens entschieden und insoweit den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dabei daraufhin gewiesen, dass das Gesetz keine Beschränkung dahingehend enthält, dass vom Gericht angeordnete Umgänge nicht auch zu hälftigen Betreuungsanteilen beider Eltern führen können.

Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls für die Beantwortung der Frage, ob ein Wechselmodell angeordnet werden kann, erwähnt der BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Voraussetzung für das paritätische Wechselmodells als hälftig geteilte Ausübung der gemeinsamen Sorge sind aber auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und Willigkeit der Eltern, sowie geeignete äußere Rahmenbedingungen, wie z.B. eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte zur Schule und Betreuungseinrichtungen. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils dabei als Vetorecht ausschlaggebend für die Entscheidung sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation über das Kindewohl gestellt werden. Der Bundesgerichtshof zieht dabei den Vergleich zur Regelung des § 1626a BGB wonach der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auf Seiten des Kindes ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein wird, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist dabei auch der geäußerte Wille des Kindes. Interessant ist die geäußerte Auffassung des Bundesgerichtshof, wonach ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen, etwa zunächst versuchsweise angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann. In seiner neuerlichen Entscheidung BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 stellt der BGH klar, dass die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist, hat. Der BGH stellt ferner darauf ab, dass der Anordnung eines Wechselmodells entgegenstehen kann, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ferner soll ein gegenläufiger Wille des Kindes nicht ausschlaggebend sein, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist. Der Bundesgerichtshof hat vorliegend angenommen, dass der das Wechselmodell begehrende Elternteil die Kinder in den Elternkonflikt hineinzieht und sie verstärktem Loyalitätsdruck aussetzt. Seine Reaktionen und Aktionen im Rahmen der Übergabesituationen zeiten die Schwierigkeit, sich von den Kindern zu lösen und diese jeweils dem anderen Elternteil zu übergeben.

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