Besonders schwierig ist die Situation aus folgenden Gründen:
Die sorgerechtliche Entscheidung eines Amtsgerichts ist mit ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten sofort wirksam. Daher kann der Vater vorliegend verlangen, dass das Kind an ihn herausgegeben wird. Die Einlegung der Beschwerde allein genügt nach den gesetzlichen Vorschriften nicht, um die Vollziehung eines solchen Beschlusses zu verhindern. Es muss vielmehr auch die sofortige Vollziehung durch das Beschwerdegericht ausgesetzt werden, was wir umgehend beantragt hatten. Der Beschluss des Amtsgerichts regelte vorliegend allerdings nur die Übertragung des Sorgerechts, die notwendige Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes war in dem Beschluss nicht enthalten. Aus diesem Grund stellte der Vater beim zuständigen Amtsgericht (ein anderes als das Gericht welches über das Sorgerecht entschieden hatte ) einen Antrag auf Kindesherausgabe. Gleichzeitig wurde vom Vater auch die Polizei informiert weil er der Meinung war die Kindesmutter könnte zu „allem“ fähig sein. Trotz intensiver Aufklärung der Polizei durch unsere Kanzlei, dass diese nicht die Aufgabe wahrnehmen darf, sorgerechtliche Beschlüsse zu vollstrecken, wurden Fahndungsmaßnahmen gegen die Kindesmutter eingeleitet. Diese Maßnahmen konnten erst nach 48 Stunden dadurch beendet werden, dass wir der Kindesmutter in unserer Kanzlei Zuflucht gewährten und die von uns herbeigerufene Polizei sich von der guten Verfassung von Mutter und Kinder überzeugen konnte. Die Kindesmutter erhielt freies Geleit, so dass wir die Möglichkeit hatten, das zuständige Oberlandesgericht im Rahmen eines Eilantrags davon zu überzeugen, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts einsteilen einzustellen. Das Verfahren befindet sich jetzt in der Mediation und wir hoffen, dass eine Geschwistertrennung verhindert werden kann. Gutachter in diesem Verfahren war übrigens Herr Detlev P. aus Göttingen, der zum wiederholten Mal durch ein sehr fragwürdiges Gutachten in Erscheinung getreten ist.
Sorgerecht, Sachverständigengutachten, einstweiliger Rechtsschutz