In der Regel wird Voraussetzung für das Wechselmodell sein, dass die Eltern hinsichtlich der Erziehung ähnliche Vorstellungen und Verhaltensweisen haben und Verständigung untereinander problemlos möglich ist. Das Wechselmodell darf für das Kind keine zusätzliche Belastung darstellen. Ein Schul- oder Kindergartenwechsel darf mit einem Wechselmodell nicht verbunden sein, so dass eine räumliche Nähe der Wohnorte der Eltern ebenfalls Voraussetzung ist. Aus diesem Grunde wird das Wechselmodell häufig auch als „Großstadtmodell“ bezeichnet, weil es überwiegend in diesen Städten anzutreffen ist. Fußläufige Entfernungen der elterlichen Wohnsitze sind beim Wechselmodell besonders geeignet. Das Wechselmodell wird meist bei Kindern in der Altersklasse von 6-10 Jahren ausgeübt. Für jüngere Kinder ist es aufgrund Ihres Entwicklungsstandes aus Gründen des Kindeswohls meist nicht geeignet. Ältere Kinder entscheiden sich im Entwicklungsverlauf meist für den dauerhaften Aufenthalt bei einem der Elternteile. Dies liegt zumeist daran, dass die Kinder ein richtiges Zuhause wie sie es bei anderen Kindern sehen vermissen. Häufig sind die Kinder auch davon genervt quasi ständig „aus dem Koffer leben“ zu müssen. Das Gegenmodell zum Wechselmodell stellt das altbekannte „Residenzmodell“ dar. Hierbei hat das Kind seinen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei dem Elternteil, der das Kind überwiegend betreut. Ein Wechselmodell liegt demzufolge dann nicht vor, wenn der Schwerpunkt der Betreuung bei einem hauptverantwortlichen Elternteil liegt und der andere Elternteil lediglich ein großzügiges Umgangsrecht ausübt. Für Hochkonfliktfälle ist das Wechselmodell nicht geeignet, da der Konflikt der Eltern sich eher verstärkt. Aus meiner Sicht ist jedoch häufig zu beobachten, dass es gerade beim gelebten Wechselmodell zwischen den Eltern massiv unter der Oberfläche brodelt und es schnell zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, die nicht selten im Hochkonflikt enden. Eltern die sich über das Wechselmodell vor Gericht auseinandersetzen und eine Einigung anstreben sollten sich neben qualifizierter anwaltliche Beratung dringend auch psychologischen Rat suchen. Dies ist insbesondere deshalb angezeigt, weil das Wechselmodell in erster Linie dazu benutzt wird, die elterlichen Rechte am Kind möglichst gleichmäßig zu verteilen. Ob dabei aber auch die kindlichen Bedürfnisse Berücksichtigung finden, erscheint oft fraglich. Dabei ist nach § 1697a BGB eine Umgangsregelung zu finden, die dem Kindeswohl am Besten entspricht.Der erklärte Kindeswille wird dabei leider viel zu oft in Frage gestellt und von Manipulation durch ein Elternteil gesprochen. Hier wäre es wünschenswert, wenn im gerichtlichen Verfahren lösungsorientierte Sachverständigengutachten bevorzugt werden würden. Geeignete Sachverständige zu finden ist aber schwierig.
Sorgerecht, Umgangsrecht, Wechselmodell