Zunächst hatte das Amtsgericht Soltau der Mutter nach einem jahrelangen Umgangsrechtstreit das Sorgerecht entzogen. Das Oberlandesgericht Celle hatte diese Entscheidung im Mai 2014 bestätigt.
Gestützt wurde der Entzug des Sorgerechts mit der Begründung, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt habe, dass die Kindesmutter ihren 12 jährigen Sohn instrumentalisiere und sie ihn daher dazu bringe, den Umgang mit dem Kindesvater zu verweigern. Der Gutachter sei dabei insbesondere der Auffassung, dass der Junge aufgrund des Verlustes der Vaterfigur psychische Schäden erleiden würde, die in Zukunft zu Problemen bei seiner Persönlichkeitsentwicklungen führen könnten. Aus Sicht des Gutachters gäbe es nur eine Möglichkeit, nämlich die Fremdunterbringung des Jungen in einer staatlichen Einrichtung.
Nach seiner Beauftragung im Juni 2014 erhob RA Rokni-Yazdi zunächst das Rechtsmittel der Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG vor dem Oberlandesgericht.
Zudem rief RA Rokni-Yazdi im Namen der Kindesmutter das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Gerügt werden in seiner Verfassungsbeschwerde dabei die Verletzungen des Art. 6 GG, der das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder manifestiert. Insbesondere die aus Sicht des Anwalts mangelhafte Qualität des Sachverständigengutachtens und die fehlenden Abwägungen zur Kindeswohlgefährdung der Fachgerichte werden dabei auf dem Prüfstand stehen.
Als ersten Erfolg wertet der Anwalt, dass das Oberlandesgericht auf seinen Eilantrag hin den Vollzug des Beschlusses mit dem das Sorgerecht entzogen wurde vorläufig außer Kraft gesetzt hat. Die Herausnahme des Kindes durch das Jugendamt aus dem Haushalt der Mutter ist damit zunächst gestoppt.
Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.